Beihilfe Archiv

Zu allen wesentlichen Informationen über die Beihilfe siehe KV-Lexikon

Änderungen Beihilfe Baden Württemberg 4.2014

Änderungsverordnung Beihilfe:
-      Anpassungan die geltende Rechtsprechung

-    Übernahme der Neuerungen aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung

-    Änderungen bei den Voraussetzungen zur Beihilfefähigkeit von 
     ●     Arznei- und Verbandmitteln, 
     ●     Teststreifen für Körperflüssigkeiten, 
     ●     Erforderlichkeit eines medizinischen Gutachtens für die Beihilfefähigkeit von 
            Nahrungsergänzungsmitteln, Vitaminen und Mineralstoffpräparaten
     (Verordnung, Ziffer 4)

-    Abrechnung von Krankenhausbehandlungen (Konkretisierung der Abrechnungspraxis bei
     Einrichtungen für Anschlussheil-, Suchtbehandlung, sonstige medizinische Rehabilitation - 
     Verordnung, Ziffer 6)

-    Höchstbeitrag für Familien- und Haushaltshilfe - 
     jetzt bis zu 15 Euro pro Stunde, höchstens 150 Euro pro Tag (Verordnung, Ziffer 10)

-    Normierung, dass auch Leistungen angemessen sind, die auf Grund von Vereinbarungen
     ●   gesetzlicher Krankenkassen nach SGB V oder 
     ●   Verträgen von PKV-Unternehmen
     mit Leistungserbringern erbracht worden sind (Verordnung, Ziffer 16)

-   Für Beamte im Ruhestand und für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Unterkunft 
    und Verpflegung bei ambulanten Heilkuren nicht mehr beihilfefähig. Dies stellt eine Anpassung
    an das Beihilferecht dar, dem zufolge der Sinn der ambulanten Heilkur in der Wiederherstellung
    der Dienstfähigkeit liegt.

Änderungen Beihilfe Bayern 10.2014

Die Änderungen der bayerischen Beihilfeverordnung treten zum großen Teil zum 01.10.2014 in Kraft.
Neben redaktionellen Änderungen, z.B. Anpassung an vom AGG her erforderliche Ausdrucksweisen unter Berücksichtigung beider Geschlechter, gibt es auch bedeutende inhaltliche Änderungen:

  • Heilpraktikerleistungen (§ 7)
    wurden hinsichtlich ihrer Abrechnung in einer eigenständige Anlage mit Verordnungsrang zusammen gestellt und inhaltlich den beihilfefähigen Heilpraktikerleistungen der Bundesbeihilfe angepasst.
  • Arzneimittel (§18)
    Hier wurde eine definitorische Abgrenzung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmittel getroffen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen) sind jetzt nur noch apothekenpflichtige Arzneimittel gemäß Arzneimittelgesetz § 2 beihilfefähig.
  • Leistungen akademischer Sprachtherapeuten (§ 19)
    Neben den Leistungen von Logopäden werden in diesem Leistungsbereich auch Leistungen von Sprachtherapeuten als beihilfefähig anerkannt, die ihre Qualifikation durch Hochschulstudium erworben haben.
  • Neuropsychologische Leistungen (§ 19a)
    Die wesentliche Neuerung in diesem Bereich besteht darin, dass diese Leistungen hinfort auch dann beihilfefähig, wenn sie von Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation erbracht werden.
  • Pflege (§§ 25 ff.)
    In diesem Leistungsbereich werden die Neuregelungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auch in der Beihilfeverordnung nachgezogen.
  • Vorsorgeleistungen (§§ 41 ff.)
    Bei den Vorsorgeleistungen gibt es Verbesserungen, z.B. sind Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung, die bisher bei Frauen erst ab dem vollendetem 20. und bei Männern erst ab dem vollendeten 45. Lebensjahr beihilfefähig waren, jetzt bei Frauen und Männern gleichermaßen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr beihilfefähig. Dabei wird der Leistungsumfang weiter gefasst als in der analogen Vorsorgeuntersuchung nach gesetzlich eingeführtem Programm, die nur der Früherkennung der Krebserkrankung von Geschlechtsorganen dient.
  • Physiotherapeutische u.a. Leistungen (Anlage 3)
    Hier wurden die Leistungsbeschreibungen z.T. neu gefasst.

Änderungen Beihilfe Berlin 7.2014

Berlin – Änderung 22.07.2014

  • Die Kostendämpfungspauschale wird linear um 10 Euro für alle Besoldungsstufen erhöht.
    Die Pauschalen bewegen sich nun besoldungsgruppenabhängig zwischen 60 Euro und 780 Euro pro Jahr.
  • Ausweitung vorübergehender Zuschläge bei vorzeitigem Ruhestand
  • Nachvollzug von Änderungen der GKV (Abschaffung der Praxisgebühr) für die Beihilfe in Berlin:
    Abschaffung des Abzugs von 12 Euro pro Quartal bei erster Inanspruchnahme von Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut vom errechneten Beihilfebetrag.

Änderungen Beihilfe Bremen 1.2014

- Nachvollzug Pflege-Neuordnungs-Gesetz

- Rehabilitationsmaßnahmen: Angleichung an die Regelungen der Sozialversicherungsträger,
  dem entsprechend v.a. Deckelung der Fahrtkosten

- Kuren:
  Einbeziehung Mutter-/Vater-Kind-Kur und Kur in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,

- Senkung der Eigenbehalte personenbezogenen Selbstbeteiligung
  nach Art der Kostendämpfungspauschale in anderen Ländern
  (analoge Maßnahme zum Wegfall der Praxisgebühr) 

  Die personenbezogene Selbstbeteiligung richtet sich nach dem jeweiligen familienbezogenen
  Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten.
  Die beihilfefähigen Aufwendungen je Kalenderjahr mindern sich bei einem Bemessungssatz ab
 
  50 vom Hundert um 100 Euro
  60 vom Hundert um 80 Euro
  70 vom Hundert um 70 Euro
 
  Maßgebend ist der Satz vom 01.01.des Kalenderjahres der Antragstellung.

Änderungen Beihilfe Bund 7.2014

Bund – Änderung 25.07.2014
gilt analog auch für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen Anhalt

  • Beitragszuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung von 41,00 Euro oder mehr werden nicht mehr auf die Beihilfe angerechnet und führen nicht mehr zu einer Senkung des Beihilfebemessungssatzes um 20% (Aufhebung § 47 Abs. 6 BBhV)
  • Nachvollzug von aktuellen Leistungsverbesserungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Die Gliederungssystematik wurde überarbeitet, insbesondere im Bereich Psychotherapie
  • Zugleich wurde diese Änderung auch in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt umgesetzt, wo die Landesbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung durchgeführt wird.

Änderung Beihilfe Hessen 11.2015

Zum 1.11.2015 sind in der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) Neuregelungen in Kraft getreten.

-    Wahlleistungsbeihilfe 

    Ab dem  1.11.2015 wird in Hessen Wahlleistungsbeihilfe nur noch gewährt, wenn der 
    Beihilfeberechtigte sich mit einer Erklärung gegenüber dem Dienstherrn dafür entscheidet
    (Änderung § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO). In diesem Fall wird ein monatlicher Besoldungsabzug 
    von 18,90 Euro fällig.

    Die Entscheidung gilt jeweils auch für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen des
    Beihilfeberechtigten mit. Ebenso gilt der Einbehalt der 18,90 Euro von der Besoldung des 
    Beihilfeberechtigten für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit.

    In Zeiträumen, da die Betreffenden vom Dienst freigestellt, aber weiterhin beihilfeberechtigt
    sind (z.B. Elternzeit, Pflegezeiten) entfällt auch der monatliche Abzug von 18,90 Euro, wenn
    man sich zuvor für die Wahlleistungsbeihilfe entschieden hat.

    Der Beihilfeberechtigte muss die Erklärung für das Recht auf Wahlleistungsbeihilfe innerhalb
    von 3 Monaten abgeben. Diese Frist gilt:

  • ab dem 1.11.2015 für alle jetzt schon Beihilfeberechtigten,
  • bei erstmaliger Beihilfeberechtigung,
  • bei jedem beamtenrechtlichen Statuswechsel,
    z. B. vom Beamten auf Widerruf (= Beamtenanwärter) zum Beamten auf Probe usw.,
    nicht aber bei Heirat oder Geburt eines Kindes oder wenn der Beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger wird.

    Für Empfänger von Witwen- bzw. Waisengeld gilt eine Frist von 6 Monaten.

    Gibt der Beihilfeberechtigte innerhalb der genannten Fristen keine solche Erklärung ab,
    entfällt die Wahlleistungsbeihilfe ab Beginn der Frist. Eventuell unter Vorbehalt gezahlte Beihilfe
    zu Wahlleistungen wird zurück gefordert.

Perspektiven für den Verkauf

 Die Wahlleistungen können auch zu 100% über die DKV abgesichert werden:

  • Dies ist aber in den allermeisten Fällen für die Kunden ungünstiger!
  • Nur bei Beamtenanwärtern verhält es sich anders: Für sie ist zumindest eine Absicherung über Tarif BKH2A 100 fast immer günstiger. Soweit noch Bisex-Anwärtertarife betroffen sein können, wäre dies auch hier zu prüfen.

  • Hat der Kunde sich nicht (fristgerecht) für den Gehaltsabzug und damit Beihilfe für Wahlleistungen entschieden, kann er dies nur nachholen, wenn noch einmal ein Statuswechsel erfolgt. Ansonsten kann er die Wahlleistungen nur noch über eine PKV absichern.

Umstellungen einer Erhöhung 2-Bettzimmer-Quote auf 2-Bettzimmer-100% waren bis zum 30.4.2016 erschwerungsneutral (ENU).

EASY
Seit Mitte Dezember 2015 sind die Tarife BKH2 100 und BKH2A 100 in EASY ab 1.1.2016 auch für hessische Beihilfeberechtigte berechenbar.
KV-Berater
Über den KV-Berater ist eine solche Absicherung - wie schon für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz jetzt und auch künftig nicht möglich.

Tarifcheck
Tarifalternativen können (nach der Sperre) auch für hessische Beihilfeberechtigte wieder ermittelt werden. Um entsprechende Tarifalternativen mit bzw. ohne Wahlleistungsbeihilfe als Ergebnis zu erhalten, ist im Tarifcheck die Frage nach dem Gehaltsverzicht mit JA bzw. Nein zu beantworten.

Hinweis:
Wird die Wahlleistungsbeihilfe weiter beansprucht, werden von den beihilfefähigen Aufwendungen für die Unterbringung im Zweibettzimmer nach wie vor 16,00 Euro täglich abgezogen (tatsächliche Belastung je nach Beihilfebemessungssatz 10,40 Euro bis 12,80 Euro täglich). Werden die Wahlleistungen zu 100% privat abgesichert, entfällt dies.

Bei Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfe ist die dazu passende Versicherungslösung nach wie vor eine Absicherung durch ein Krankenhaustagegeld. Denn es handelt sich um eine Belastung, die nicht regelmäßig monatlich, sondern nur bei stationärer Behandlung anfällt.

-   Beihilfefähigkeit von Heilpraktiker-Leistungen – Nachzeichnung der Vorabregelung

    Die Angemessenheit der Leistungen für Heilpraktiker war zum 31.7.2013 zwischen dem Bund als
    Beihilfeträger und den Heilpraktikerverbänden geregelt worden. Zum  1.9.2013 war das Land Hessen
    als Beihilfeträger dieser Vereinbarung beigetreten.

    Diese Regelungen werden in § 5 Abs 1 HBeihVO übernommen  mit Hinweis auf Anlage 4, in der
    die angemessenen Heilpraktiker-Leistungen tabellarisch aufgeführt sind.

-   Beihilfefähigkeit medizinischen Komplexleistungen – Nachzeichnung der Vorabregelung

    Die durch Erlass vom 30.7.2013 vorab geregelte Beihilfefähigkeit von pauschal berechneten
    medizinischen Komplexleistungen wird in § 5 Abs. 1a HBeihVo übernommen.

-   Beteiligung der Beihilfe an Pflegeberatungskosten – Nachzeichnung der Vorabregelung

    Die durch Erlass vom  2.8.2013 vorab geregelte Beteiligung der Beihilfe an Pflegeberatungskosten
    gem § 7a SGB XI wird in § 9 Abs 9 HBeihVO übernommen.

-   Übernahme der Neuregelungen des 1. Pflegestärkungsgesetzes in die Beihilfeverordnung

    Durch das 1. Pflegestärkungsgesetz PSG I wurden seit 1.1.2015 die Leistungen für Pflegebedürftige
    und ihre Angehörigen erweitert. Diese Leistungsverbesserungen gelten seither auch für hessische
    Beihilfeempfänger und werden nun explizit in die § 9 – 9d HBeihVO übernommen.

-   Hinweis: Pflegeunterstützungsgeld – es bleibt vorerst bei Einzelfallentscheidungen

    Eine Übernahme des Pflegeunterstützungsgeldes in die Beihilfeleistungen bedeutet, dass
    Beihilfeleistungen auch an nicht beihilfeberechtigte Personen gezahlt würde, wenn etwa
    eine Person, die weder selbst beihilfeberechtigt noch berücksichtigungsfähige Angehörige ist,
    einen Beihilfeberechtigten pflegt. Von der privaten Beihilfeergänzungsversicherung des
    Beihilfeberechtigten kann diese Person die Quote des Pflegeunterstützungsgeldes zwischen
    Beihilfebemessungssatz und 100% erhalten. Der Anteil des Pflegeunterstützungsgeldes gemäß
    Beihilfebemessungssatz bleibt vorläufig von den regulären Beihilfeleistungen ausgeschlossen, 
    wird aber nach Auskunft aus dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport in jedem
    konkreten Fall durch Einzelfallentscheidung gewährt. Der Übernahme in die regulären
    Beihilfeleistungen stehen derzeit noch statusrechtliche Fragen im Weg, zu denen in der Dynamik
    des politischen Prozesses in Hessen noch keine abschließende Klärung gefunden werden konnte.

Änderungen Beihilfe Nordrhein-Westfalen 1.2015

Pflege
Die Regelungen der Beihilfeverordnung zur Pflege wurden an die Neuregelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst.


Zahnersatz
Im Bereich Zahnersatz sind Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborko­sten) seit 01.01.2015 zu 70% beihilfefähig. Seit 01.01.2015 erhalten auch Beamtenanwärter/Beamte auf Widerruf Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnersatz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen.
Damit benötigen Beamtenanwärter/Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Nordrhein Westfalen - sowohl im Bestand, als auch im Neugeschäft - nicht mehr den Tarif BZA.
Hinweis: Die Bestandskunden werden in KW22 angeschrieben.


Kostendämpfungspauschale
Die Kostendämpfungspauschale darf zusammen mit weiteren Selbstbehalten (gemäß den Zuzahlungen in der GKV) die Belastungsgrenze nicht überschreiten. Diese beträgt 2% der Jahresbruttobezüge in den Jahren 2010 bis 2014 (nachträglich 2015 eingeführt), 1,5% der Jahresbruttobezüge ab 2015.


Sonderregelung bei Arzneimitteln
In speziellen Fällen kann nachträglich auch für verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die eigentlich nicht beihilfefähig sind, auf Antrag Beihilfe gezahlt werden. Dies ist möglich, wenn über einen anzurechnenden Eigenbehalt von 200 Euro hinaus die Belastungsgrenze von 0,5% des Jahresbruttobezugs überschritten wird.

Änderungen Beihilfe Nordrhein-Westfalen 1.2015 - Kundenanschreiben Tarif BZA (FAKT KW22)

In Nordrhein-Westfalen erhalten Beamtenanwärter seit dem 1.1.2015 auch Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnersatzleistungen (Zahnersatz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische, funktionstherapeutische und implantologische Leistungen). Weitere Infos in FAKT KW11/2015.

Für diesen Bereich reduziert sich also der zur Beihilfeergänzung erforderliche Versicherungsumfang.

Unisextarife
Im Neugeschäft darf der Tarif BZA den Beamtenanwärtern in NRW nicht mehr angeboten werden.

Bestandskunden erhalten in KW22 das Angebot, den Tarif BZA rückwirkend zum 1.1.2015 zu beenden, wenn sie sich bis zum 30.6.2015 zurück melden. Bei später eingehenden Erklärungen erfolgt die Aufhebung zum Ende des Monats, in dem die Erklärung eingeht. Dem Anschreiben ist ein Antwortbogen beigefügt. Hier finden Sie Kundenanschreiben und Antwortbogen.

Bisextarife
Es handelt sich nur noch um wenige Versicherte, da die letzten Abschlüsse vor zwei Jahren erfolgen konnten. 

- Versicherte nach Tarifen ABA% usw. (Ex-Victoria-Tarife):
Es ist keine Änderung erforderlich, da die Victoria keinen speziellen Anwärter-Zahntarif angeboten hat.

- Versicherte nach den DKV-BAN-Tarifen (inkl. BAT):
Bei Beendigung des Tarifs BAT müsste zeitgleich eine Umstellung des Tarifs H (in Tarif F) erfolgen, um die Zahnersatzabsicherung zu gewährleisten. Eine solche Umstellung führt aber insgesamt zu geringeren Leistungen. Auch könnte es zu höheren Beiträgen kommen.

Der Versicherungsschutz nach den BAN-Tarifen inkl. BAT ist also trotz der Beihilfeänderung gut. Aus Tarif BAT werden weiterhin 75% für die genannten Zahnersatzleistungen, jetzt abzüglich der Beihilfe geleistet (z.B. bei 50% Beihilfe, 25% aus BAT).

Provision
Auf eine Provisionsabsetzung bei dem Tarif BZA kann auf Grund gesetzlicher Vorgaben (VAG-Novelle) nicht verzichtet werden.

Ansprechpartner Fachabteilung Telefon
Norbert Gernand   GPVDD  0211 477-4468
Silke Tillack  GPVAK  0221 578-3785

 

Änderungen Beihilfe Nordrhein-Westfalen 1.2014

- Nachvollzug Pflege-Neuordnungs-Gesetz

- Zuschuss zu täglich anfallenden Pflegekosten bei vollstationärer Pflege, 
 
der die verbleibende Deckungslücke der Kosten bis 100% schließt, 
  und zwar bis zu folgenden Höchstbeträgen: 

  Pflegestufe 1:         1.600 Euro
  Pflegestufe 2:         2.200 Euro
  Pflegestufe 3:         2.800 Euro
  Härtefälle:               3.300 Euro

Änderungen Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern 8.2014

Einführung der Verbeamtung von Lehrern

Ab dem 1.8.2014 werden auch in Mecklenburg-Vorpommern Lehrer verbeamtet, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen. Dazu gehört u.a., dass sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Grundlage: § 13 Abs. 2 Nr. 5 LBG M-V i. V. m. BildDLaufbVO M-V).

Nähere Einzelheiten insbesondere zu den Voraussetzungen können Sie über folgende Links im Internet erfahren:

http://www.lehrer-in-mv.de/lehrerin-in-mv/Verbeamtung/

http://www.lehrer-in-mv.de/artikel/die-haeufigsten-fragn-zur-verbeamtung-von-lehrer-innen/

 

Die betreffenden Lehrer, die sich verbeamten lassen, sind dann berechtigt, für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Krankheitsfall Beihilfe zu beanspruchen, die durch eine Restkostenversicherung mit Quotentarifen zu ergänzen ist.

 

Änderungen Beihilfe Rheinland-Pfalz 10.2014

  • In Rheinland-Pfalz können Heilfürsorgeempfänger in Leistungsbereichen, die von der Heilfürsorge nicht erfasst werden, Beihilfeleistungen erhalten. Die Abgrenzung mit dem Vorrang für Heilfürsorge­leistungen wurde deutlicher geregelt.
  • Die zwischen  Bundesministerium des Innern und die Heilpraktikerverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen über die beihilfefähigen Höchstbeträge heilpraktischer Leistungen wurden übernommen.
  • Beihilfe bei Notfällen im Ausland wird nicht mehr auf die Beihilfeaufwendungen begrenzt, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären.
    (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011, AZ 2 C 14, zur Regelung in Baden-Württemberg wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen)
  • Die Regelungen zur Organtransplantation wurden an die Änderungen des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2013 angepasst.
  • Die Regelungen der Beihilfeverordnung zur Pflege wurden an die an das Pflegeneuausrichtungs­gesetz angepasst.
  • Verbleibende Pflegekosten bei vollstationärer Pflege werden künftig von der Beihilfe übernommen. Besteht keine Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit oder ruht der Leistungsanspruch, werden als Leistung der Pflegeversicherung fiktiv 50% der Leistungen gem. § 43 Abs 2 SGB XI angesetzt.
    (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2012, AZ. 2 C 24.10, wird damit auch in Rheinland-Pfalz übernommen).
  • Im Hinblick auf die Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr und die demographische Entwicklung werden diesbezügliche Rehabilitationsmaßnahmen künftig als beihilfefähig anerkannt.

Änderungen Beihilfe Sachsen 1.2014

- Änderungsverordnung Beihilfe:

  Anpassung an Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG) vom 21. Juli 2012
  Anpassung an Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23.10.2012 
  Aufhebung Material- und Laborkosten-Begrenzung für implantologische Leistungen bei
  den schwerwiegenden Indikationen (§ 11 Abs. 2 SächsBhVO),
  Anpassung Behilfefähigkeit ambulanter psychotherapeutischer Leistungen an
  Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  Aufnahme Leistungen von psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
  Anpassung Umfang Beihilfefähigkeit für neuropsychologische Therapie an
  GKV-Niveau der GKV gem. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
  Aktualisierung der Verzeichnisse Kurorte und Kurorte im Ausland  

- Sächsisches Dienstrechtsneuordnungs-Gesetz 31.12.2013:
 
Änderungen der gesetzlichen Grundlage zum Beihilferecht: § 80 SächsBG-neu
  Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten
  (§ 80 Abs. 4 und 7 Satz 2 Nr. 3 SächsBG)
  Absenkung der kalenderjährlichen Selbstbeteiligung von 80 Euro auf 40 Euro
  (analoge Maßnahme zum Wegfall der Praxisgebühr)

Änderungen Beihilfe Sachsen-Anhalt 12.2016

In der Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes vom 16.12.2016 wird u. a. bestimmt, dass Beihilfekürzungen aufgrund der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014 erstattet werden.

Änderungen Beihilfe Sachsen-Anhalt 1.2014

Einführung einer Kostendämpfungspauschale

Grundsatz

Abzug von der festgesetzten Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind.

Stichtag:
Verhältnisse am  1.1. des betreffenden Kalenderjahres (bzw. Beginn Beihilfeberechtigung).