Zum 1.11.2015 sind in der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) Neuregelungen in Kraft getreten.
- Wahlleistungsbeihilfe
Ab dem 1.11.2015 wird in Hessen Wahlleistungsbeihilfe nur noch gewährt, wenn der
Beihilfeberechtigte sich mit einer Erklärung gegenüber dem Dienstherrn dafür entscheidet
(Änderung § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO). In diesem Fall wird ein monatlicher Besoldungsabzug
von 18,90 Euro fällig.
Die Entscheidung gilt jeweils auch für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen des
Beihilfeberechtigten mit. Ebenso gilt der Einbehalt der 18,90 Euro von der Besoldung des
Beihilfeberechtigten für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit.
In Zeiträumen, da die Betreffenden vom Dienst freigestellt, aber weiterhin beihilfeberechtigt
sind (z.B. Elternzeit, Pflegezeiten) entfällt auch der monatliche Abzug von 18,90 Euro, wenn
man sich zuvor für die Wahlleistungsbeihilfe entschieden hat.
Der Beihilfeberechtigte muss die Erklärung für das Recht auf Wahlleistungsbeihilfe innerhalb
von 3 Monaten abgeben. Diese Frist gilt:
- ab dem 1.11.2015 für alle jetzt schon Beihilfeberechtigten,
- bei erstmaliger Beihilfeberechtigung,
- bei jedem beamtenrechtlichen Statuswechsel,
z. B. vom Beamten auf Widerruf (= Beamtenanwärter) zum Beamten auf Probe usw.,
nicht aber bei Heirat oder Geburt eines Kindes oder wenn der Beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger wird.
Für Empfänger von Witwen- bzw. Waisengeld gilt eine Frist von 6 Monaten.
Gibt der Beihilfeberechtigte innerhalb der genannten Fristen keine solche Erklärung ab,
entfällt die Wahlleistungsbeihilfe ab Beginn der Frist. Eventuell unter Vorbehalt gezahlte Beihilfe
zu Wahlleistungen wird zurück gefordert.
Perspektiven für den Verkauf
Die Wahlleistungen können auch zu 100% über die DKV abgesichert werden:
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Dies ist aber in den allermeisten Fällen für die Kunden ungünstiger!
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Nur bei Beamtenanwärtern verhält es sich anders: Für sie ist zumindest eine Absicherung über Tarif BKH2A 100 fast immer günstiger. Soweit noch Bisex-Anwärtertarife betroffen sein können, wäre dies auch hier zu prüfen.
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Hat der Kunde sich nicht (fristgerecht) für den Gehaltsabzug und damit Beihilfe für Wahlleistungen entschieden, kann er dies nur nachholen, wenn noch einmal ein Statuswechsel erfolgt. Ansonsten kann er die Wahlleistungen nur noch über eine PKV absichern.
Umstellungen einer Erhöhung 2-Bettzimmer-Quote auf 2-Bettzimmer-100% waren bis zum 30.4.2016 erschwerungsneutral (ENU).
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EASY
Seit Mitte Dezember 2015 sind die Tarife BKH2 100 und BKH2A 100 in EASY ab 1.1.2016 auch für hessische Beihilfeberechtigte berechenbar.
KV-Berater
Über den KV-Berater ist eine solche Absicherung - wie schon für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz jetzt und auch künftig nicht möglich.
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Tarifcheck
Tarifalternativen können (nach der Sperre) auch für hessische Beihilfeberechtigte wieder ermittelt werden. Um entsprechende Tarifalternativen mit bzw. ohne Wahlleistungsbeihilfe als Ergebnis zu erhalten, ist im Tarifcheck die Frage nach dem Gehaltsverzicht mit JA bzw. Nein zu beantworten.
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Hinweis:
Wird die Wahlleistungsbeihilfe weiter beansprucht, werden von den beihilfefähigen Aufwendungen für die Unterbringung im Zweibettzimmer nach wie vor 16,00 Euro täglich abgezogen (tatsächliche Belastung je nach Beihilfebemessungssatz 10,40 Euro bis 12,80 Euro täglich). Werden die Wahlleistungen zu 100% privat abgesichert, entfällt dies.
Bei Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfe ist die dazu passende Versicherungslösung nach wie vor eine Absicherung durch ein Krankenhaustagegeld. Denn es handelt sich um eine Belastung, die nicht regelmäßig monatlich, sondern nur bei stationärer Behandlung anfällt.
- Beihilfefähigkeit von Heilpraktiker-Leistungen – Nachzeichnung der Vorabregelung
Die Angemessenheit der Leistungen für Heilpraktiker war zum 31.7.2013 zwischen dem Bund als
Beihilfeträger und den Heilpraktikerverbänden geregelt worden. Zum 1.9.2013 war das Land Hessen
als Beihilfeträger dieser Vereinbarung beigetreten.
Diese Regelungen werden in § 5 Abs 1 HBeihVO übernommen mit Hinweis auf Anlage 4, in der
die angemessenen Heilpraktiker-Leistungen tabellarisch aufgeführt sind.
- Beihilfefähigkeit medizinischen Komplexleistungen – Nachzeichnung der Vorabregelung
Die durch Erlass vom 30.7.2013 vorab geregelte Beihilfefähigkeit von pauschal berechneten
medizinischen Komplexleistungen wird in § 5 Abs. 1a HBeihVo übernommen.
- Beteiligung der Beihilfe an Pflegeberatungskosten – Nachzeichnung der Vorabregelung
Die durch Erlass vom 2.8.2013 vorab geregelte Beteiligung der Beihilfe an Pflegeberatungskosten
gem § 7a SGB XI wird in § 9 Abs 9 HBeihVO übernommen.
- Übernahme der Neuregelungen des 1. Pflegestärkungsgesetzes in die Beihilfeverordnung
Durch das 1. Pflegestärkungsgesetz PSG I wurden seit 1.1.2015 die Leistungen für Pflegebedürftige
und ihre Angehörigen erweitert. Diese Leistungsverbesserungen gelten seither auch für hessische
Beihilfeempfänger und werden nun explizit in die § 9 – 9d HBeihVO übernommen.
- Hinweis: Pflegeunterstützungsgeld – es bleibt vorerst bei Einzelfallentscheidungen
Eine Übernahme des Pflegeunterstützungsgeldes in die Beihilfeleistungen bedeutet, dass
Beihilfeleistungen auch an nicht beihilfeberechtigte Personen gezahlt würde, wenn etwa
eine Person, die weder selbst beihilfeberechtigt noch berücksichtigungsfähige Angehörige ist,
einen Beihilfeberechtigten pflegt. Von der privaten Beihilfeergänzungsversicherung des
Beihilfeberechtigten kann diese Person die Quote des Pflegeunterstützungsgeldes zwischen
Beihilfebemessungssatz und 100% erhalten. Der Anteil des Pflegeunterstützungsgeldes gemäß
Beihilfebemessungssatz bleibt vorläufig von den regulären Beihilfeleistungen ausgeschlossen,
wird aber nach Auskunft aus dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport in jedem
konkreten Fall durch Einzelfallentscheidung gewährt. Der Übernahme in die regulären
Beihilfeleistungen stehen derzeit noch statusrechtliche Fragen im Weg, zu denen in der Dynamik
des politischen Prozesses in Hessen noch keine abschließende Klärung gefunden werden konnte.